Allgemeine Geschäftsbedingungen für Warenlieferungen der Fa. Vatter Baukeramik GmbH - Kaiserslautern
§1 Einbeziehungs- und Abwehrklausel
(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen von Waren durch uns sowie alle damit zusammenhängenden Rechtsbeziehungen, soweit sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung ausgeschlossen oder durch schriftliche Individualvereinbarung abgeändert worden sind.
(2) Bei Kunden, die keine Verbraucher sind, gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie einmal Vertragsinhalt geworden sind, auch für alle weiteren Warenlieferungen an diesen Kunden.
(3) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur ausnahmsweise und nur dann Vertragsinhalt, soweit wir uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, unverbindlich und freibleibend, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen müssen vorbehalten bleiben.
(2) An schriftliche Bestellungen ist der Kunde einen Monat lang gebunden.
§ 3 Preisangaben
(1) Sofern bei unseren Preisangaben keine Währung angegeben ist, beziehen sich unsere Preisangaben ausschließlich auf die gesetzliche Währung Euro (€).
(2) Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben ist, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne die Entgelte für Porto, Verpackung, Versand oder Fracht.
(3) Preise frei Zielort gelten nur unter Zugrundelegung voller Ladungen und bei Ausnutzung des vollen Ladegewichts.
(3) Von uns als bindend angebotene Kaufpreise gelten nur dann als Festpreise, wenn unser Angebot innerhalb von 10 Tagen unverändert durch schriftliche Bestellung angenommen wird. Von uns ausdrücklich bestätigte Preise gelten nur bei vollständiger Abnahme der bestätigten Mengen.
(4) Von uns nicht zu vertretende Kostensteigerungen berechtigen uns bei Kunden, die als Verbraucher anzusehen sind, nur dann zu einer angemessenen Preiserhöhung, wenn die Waren oder Leistungen später als vier Monate nach Vertragsschluß oder im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert oder erbracht werden sollen.
(5) Gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, gilt stets der am Liefertag geltende Preis als vereinbart. Bei der Berechnung des Preises werden die von uns am Übergangsort festgestellten Mengen zugrundegelegt.
§ 4 Schadensersatz bei Vertragsaufsage oder Nichtabnahme der Ware
(1) Sofern der Kunde, ohne hierzu berechtigt zu sein, den Rücktritt vom Vertrag oder die Verweigerung der weiteren Vertragsdurchführung erklärt, gibt dies uns das Recht, unsererseits vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Machen wir von dem Rücktrittsrecht nach Maßgabe von Absatz 1 Gebrauch, so steht uns für den hierdurch entstehenden Schaden ein Pauschalbetrag in Höhe von 25 % der Auftragssumme zu. Diese Auftragssumme ergibt sich aus der Summe aller Beträge, die bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung durch uns dem Kunden in Rechnung zu stellen gewesen wären. Die Höhe des nach den Sätzen 1 und 2 zu ermittelnden Pauschalbetrages verringert sich entsprechend oder entfällt ganz, wenn der Kunde nachweist, daß der uns entstandene Schaden geringer ist als der Pauschalbetrag bzw. uns kein Schaden entstanden ist, uns bleibt es unbenommen, einen höheren Betrag zu fordern, wenn wir nachweisen, daß uns ein Schaden in Höhe dieses höheren Betrages entstanden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Kunde von uns gelieferte Ware nicht abnimmt, ohne zur Annahmeverweigerung berechtigt zu sein, und er dieser Verpflichtung auch innerhalb einer von uns durch schriftliche Aufforderung gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht nachkommt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Kunde nachweisen kann, daß ihn an der Nichtabnahme kein Verschulden trifft.
(4) Als Annahmeverweigerung gilt auch die Rücksendung bestellter und ordnungsgemäß gelieferter Ware an uns.
(5) Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
§ 5 Leistungsort, Gefahrübergang und Anlieferung
(1) Wir sind nur verpflichtet, die Ware auszusondern und zur Abholung am Sitz unseres Unternehmens in Kaiserslautern-Hohenecken bereitzustellen. Mit der Vornahme dieser Leistungshandlung geht die Gefahr auf den Kunden über.
(2) Versendung innerhalb desselben oder an einen anderen Ort, insbesondere an den Sitz des Kunden, erfolgen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Wird Versendung mit dem Kunden vereinbart, kommt lediglich eine Schickschuld zustande, eine Bringschuld wird hierdurch nicht begründet. Die Wahl des Transportmittels und die Beauftragung von Subunternehmen zur Erfüllung der von uns vertraglich übernommenen Leistungen bleibt uns vorbehalten.
(3) Ist Versendung vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß der Lieferort mit Kraftfahrzeug, insbesondere mit schwerem LKW gefahrlos sowie in zulässiger und zumutbarer Weise erreicht werden kann. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die Anfuhrstraße, so haftet der Kunde für hierdurch entstehende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und in sachgemäßer Weise nach Anlieferung durch den Kunden zu erfolgen. Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen oder Einlagern behilflich sind, handeln diese auf Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Bei Anlieferung und Ausladen entstehende Verzögerungen berechtigen uns zur Berechnung der mit der Wartezeit entstehenden Ausfälle. Durch witterungsbedingte Transporterschwerungen, insbesondere Glätte, Schnee und Eis entstehende Mehrkosten sind ebenfalls vom Kunden zu tragen.
(4) Unsere Ware ist branchenüblich verpackt. Verpackungen und Leihemballagen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Eine Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterialien erfolgt nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Leihemballagen wie Europaletten bzw. DB-Paletten sind vom Kunden an unseren Unternehmenssitz zurückzubringen.
(5) Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich unversichert. Versicherungen gegen Bruch oder Transportverluste erfolgen durch uns nur auf Veranlassung des Kunden zu seinen eigenen Lasten und für seine Rechnung.
§ 6 Leistungszeiten
(1) Von uns angegebene Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Sie sind ausnahmsweise nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnen.
(2) Sofern wir Liefertermine angeben, stehen diese unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(3) Wurde Versandbereitschaft angezeigt, so gilt die Ware gegenüber einem Kunden, der nicht Verbraucher ist, spätestens 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft als geliefert, wenn der Kunde vorher schriftlich durch uns in Verzug gesetzt wurde.
(4) Bei unberechtigter Nichtannahme bestellter Ware oder Eintritt des Verzuges nach Anzeige der Versandbereitschaft ist der Kunde verpflichtet, uns die Transport- und Lagerungskosten zu ersetzen, etwaige Schäden, Transport- und Lagerrisiken gehen zu seinen Lasten. Die zu ersetzenden Transport- und Lagerungskosten werden auf den pauschalen Schadensersatz nach § 4 Absatz 2 angerechnet.
§ 7 Lösungsrecht vom Vertrag
(1) Sofern wir aufgrund von höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Krieg, Katastrophen, Aufruhr, terroristischen Akten oder allgemeinen Notstandslagen nicht zur Leistung imstande sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt auch für Leistungshindernisse aus anderen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere durch Arbeitskämpfe oder aufgrund von allgemeinen Lieferungsbeschränkungen oder Lieferungsverboten auf gesetzlicher Grundlage oder aufgrund anderer Maßnahmen staatlicher Hoheitsgewalt.
(2) Wir verpflichten uns schon jetzt, in den Fällen der Nichtverfügbarkeit unserer Leistung gem. Absatz 1 den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit unserer Leistung zu informieren und ihm seine Leistungen unverzüglich zu erstatten.
§ 8 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden unser Eigentum.
(2) Sollte unser Eigentum durch Vermischung oder Verbindung der Ware mit anderen Sachen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur noch als Miteigentum fortbestehen, so setzt sich der Eigentumsvorbehalt an dem durch die Vermischung oder Verbindung entstehenden Miteigentumsanteil fort.
(3) Sollte unser Eigentum durch Vermischung oder Verbindung mit einer anderen Sache, insbesondere mit einem Grundstück, durch Verarbeitung oder Umbildung erlöschen, so tritt der Kunde die hieraus gegen den neuen Eigentümer entstehenden gesetzlichen Vergütungsansprüche schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an uns ab. Wir erklären schon jetzt die Annahme dieser Abtretung.
(4) Verarbeitung und Umbildung werden durch den Kunden für uns vorgenommen, ohne daß wir hierdurch verpflichtet werden.
(5) Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, ist ermächtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware im üblichen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern, zur Sicherung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung tritt der Kunde seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware an uns ab. Wir erklären schon jetzt die Annahme dieser Abtretung. Gleichzeitig ermächtigen wir den Kunden, diese Forderungen auf seine Rechnung ohne Offenlegung der Abtretung einzuziehen.
(6) Die unter Absatz 5, Sätze 1 und 3 aufgeführten Ermächtigungen können ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Kunden widerrufen werden, wenn sich der Kunde uns gegenüber im Schuldnerverzug befindet. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die Abtretung gegenüber Dritten offenzulegen.
(7) Dem Kunden ist es –unbeschadet des Absatz 5- verwehrt, die in unserem Eigentum oder gemäß Absatz 2 in unserem Miteigentum stehende Ware an Dritte zu verpfänden, an diese auch nur sicherungshalber zu übereignen oder entsprechende Verpflichtungen einzugehen. Dem Kunden ist es weiterhin verwehrt, die in den Absätzen 3 und 5 genannten Forderungen an Dritte zu verpfänden, auch nur sicherungshalber zu übertragen oder entsprechende Verpflichtungen einzugehen.
(8) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die in unserem Eigentum oder gemäß Absatz 2 in unserem Miteigentum stehende Ware oder an uns abgetretene Forderungen betreffen, sind uns unverzüglich mitzuteilen.
(9) Auf unser Verlangen hat der Kunde, der nicht Verbraucher ist, uns über den in seinem Besitz befindlichen Bestand der noch in unserem Eigentum oder gemäß Absatz 2 in unserem Miteigentum stehenden Ware sowie über den Bestand der uns nach Maßgabe der Absätze 3 und 5 zustehenden Forderungen Auskunft zu erteilen. Die Auskunft erstreckt sich auf unser Verlangen auch auf die Angabe der Orte, an denen sich die noch in unserem Eigentum oder gemäß Absatz 2 in unserem Miteigentum stehende Ware befindet. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, uns nach vorheriger Ankündigung die Besichtigung der in unserem Eigentum oder gemäß Absatz 2 in unserem Miteigentum stehenden Waren in seinen Geschäftsräumen zu den üblichen Geschäftszeiten zu gestatten.
(10) Sollte der Wert der uns nach Maßgabe der Absätze 1- 5 gewährten Sicherheiten nicht nur vorübergehend den Gesamtwert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 25 % übersteigen, sind wir zur angemessenen Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 9 Ausschluß von Garantien und Zusicherungen
(1) Maß-, Mengen-, Gewichtsangaben und Abbildungen in Drucksachen, technischen Zeichnungen, Musterbüchern, Datenblättern oder sonstigen Produktinformationen werden nur dann und nur innerhalb der angegebenen Toleranzgrenzen verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich garantiert werden. Von Garantien, insbesondere Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien, Zusicherungen von Eigenschaften unsererseits und vertraglich vereinbarten Beschaffenheiten kann der Kunde ebenfalls nur dann ausgehen, wenn wir dies schriftlich erklären und in der Erklärung ausdrücklich so bezeichnen.
(2) Werbeaussagen, auch solche von Herstellern in bezug auf Produkte, die Inhalt unserer vertraglichen Leistungen sind bzw. die wir im Rahmen der Erbringung unserer vertraglichen Leistungen einsetzen, sind stets unverbindlich und stellen weder Garantien, noch Eigenschaftszusicherungen oder sonst verbindliche Beschreibungen dar.
(3) Muster, Proben, Modelle und Zeichnungen sind in Form, Farbe, Oberflächenstruktur und Größe nur Durchschnittsmuster und können von der später gelieferten Ware abweichen.
§ 10 Haftungseinschränkung für Mängelgewährleistung und Schadensersatzansprüche
(1) Sofern wir, ohne daß eine verschuldete Pflichtverletzung von uns, von unseren Erfüllungsgehilfen oder unseren gesetzlichen Vertretern, ein arglistiges Verschweigen von Fehlern oder eine Garantie für die Beschaffenheit von Waren vorliegen, für Sachmängel oder Rechtsmängel einzustehen haben, sind Ansprüche des Kunden, der nicht Verbraucher ist, auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen. Jeder Kunde kann aber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung oder Minderung geltend machen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
(2) Macht der Kunde Mängel im Sinne von Absatz 1 geltend und verlangt Nacherfüllung, so wird das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung durch uns ausgeübt.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn wir eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert haben.
(4) Im Falle der Lieferung einer anderen Sache sind wir berechtigt, innerhalb der Verjährungsfrist die falsch gelieferte Sache Zug um Zug gegen eine Ersatzlieferung auf unsere Gefahr und Kosten zurückzufordern.
(5) Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder arglistig verschwiegene Fehler betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berühren. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen oder unserer gesetzlichen Vertreter.
(6) Wird der Kunde von einem Dritten, an den er die von uns gelieferte Ware in Erfüllung einer ihm, den Kunden treffenden vertraglichen Verpflichtung weitergeliefert hat, wegen eines zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs von uns zum Kunden bestehenden Mangels berechtigt in Anspruch genommen, so ist der Kunde neben seinen Rechten aus den Absätzen 1 und 2 zum Zwecke des Nachteilsausgleichs im Sinne von § 478 Abs. 4 BGB zu einer zusätzlichen Minderung des an uns zu entrichtenden Kaufpreises um 15 % berechtigt.
(7) Farbliche Abweichungen, insbesondere farbliche Übereinstimmung bei nicht zusammengehörenden Einrichtungsgegenständen, werden nicht von der Gewährleistung umfaßt. Bei Ware, die wir als Minderqualität bezeichnen, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
§ 11 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
(1) Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Der Kunde ist insbesondere gehalten, die Ware vor Verlegung oder Verarbeitung auf Qualität und Quantität sowie Farbe, Oberflächenstruktur und Größe zu überprüfen. Zeigt sich hierbei ein Mangel, so hat der in Satz 1 genannte Kunde diesen bis spätestens eine Woche nach Ablieferung schriftlich, fernschriftlich, in elektronischer Form oder Textform (einschließlich e-mail oder Telefax) anzuzeigen.
(2) Unterläßt der in Absatz 1 genannte Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige nach Absatz 1 bis spätestens eine Woche nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder Mängel, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verschuldet wurde.
(6) Einem Sachmangel im Sinne der Absätze 1 bis 5 steht es gleich, wenn wir eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert haben.
§ 12 Fälligkeit und Zahlung unserer Forderungen
(1) Unsere Forderungen sind sofort fällig und zahlbar.
(2) Wir sind auch berechtigt, unsere Forderungen per Nachnahme einzuziehen.
(3) Bei Lieferung gegen Rechnungsstellung sind Zahlungen des Kunden kosten- und spesenfrei auf Gefahr des Kunden durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Girokonto zu leisten. Wir gewähren kein Skonto.
(4) Schecks werden nur als Leistung Erfüllung halber angenommen. Wechsel werden nicht akzeptiert.
(5) Nach Eintritt des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, für den Bearbeitungsaufwand eine Mahnkostenpauschale von 5 Euro zu berechnen. Wir sind auch berechtigt, Erstattung derjenigen Kosten zu verlangen, die dadurch entstehen, daß wir Auskünfte bei Melde- oder Gewerbebehörden oder amtlichen Registern einholen müssen, um die ladungsfähige Anschrift oder die Rechtsform des Kunden zu ermitteln. Die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens und von Verzugszinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
(6) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir unbeschadet der gesetzlichen Rechte berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse zu tätigen bzw. unsere Leistungen bis zur Stellung von Sicherheiten zu verweigern.
(7) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so ist eine fällige Forderung zu einem Zinssatz von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen, das gleiche gilt für den Fall der Stundung. Bei Eintritt des Verzugs finden Absätze 5 und 6 Anwendung.
§ 13 Aufrechnung
Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig.
§ 14 Übertragung von Rechten und Abtretung von Forderungen
Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag, insbesondere Forderungen gegen uns, ganz oder teilweise oder auch nur sicherungshalber, nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfänden.
§ 15 Rechtswahl
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(2) Die Anwendung des Internationalen Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 16 Schriftform
(1) Alle zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit abweichend von Satz 1 zumindestens unserer schriftlichen Bestätigung.
(2) Textform oder elektronische Form, einschließlich e-mail, Telefax oder Fernschreiben sind nur ausreichend, soweit sie in diesen Bedingungen ausdrücklich zugelassen sind.
§ 17 Gerichtsstand
(1) Für alle künftige Streitigkeiten, die sich aus unseren Warenlieferungen oder den hiermit zusammenhängenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ergeben, wird die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1, soweit es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist 67661 Kaiserslautern-Hohenecken.
(3) Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 wird ebenfalls 67661 Kaiserslautern-Hohenecken vereinbart, wenn der Kunde seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind wir berechtigt, auch am Sitz des Kunden und im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zu klagen.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

