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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Warenlieferungen der Fa. Vatter Baukeramik GmbH - Kaiserslautern

§1 Einbeziehungs- und Abwehrklausel

(1)      Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen von Waren durch uns sowie alle damit zusam­men­hängenden Rechtsbeziehungen, soweit sie nicht mit unserer aus­drücklichen schriftlichen Zustimmung aus­geschlos­sen oder durch schriftliche Individualver­einba­rung abge­ändert worden sind.

(2)      Bei Kunden, die keine Verbraucher sind, gelten un­sere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie einmal Vertragsinhalt geworden sind, auch für alle weiteren Warenlieferungen an diesen Kunden.

(3)      Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur ausnahmsweise und nur dann Vertragsinhalt, soweit wir uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich mit ih­nen einverstanden erklären.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1)      Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, un­verbindlich und freibleibend, nachträgliche Änderun­gen und Ergänzungen müs­sen vorbehalten bleiben.

(2)      An schriftliche Bestellungen ist der Kunde einen Monat lang gebunden.

§ 3 Preisangaben

(1)      Sofern bei unseren Preisangaben keine Währung angegeben ist, beziehen sich unsere Preisangaben ausschließlich auf die gesetzliche Währung Euro (€).

(2)      Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben ist, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne die Entgelte für Porto, Verpackung, Versand oder Fracht.

(3)      Preise frei Zielort gelten nur unter Zugrundelegung voller Ladungen und bei Ausnutzung des vollen La­degewichts.

(3)      Von uns als bindend angebotene Kaufpreise gelten nur dann als Festpreise, wenn unser Angebot inner­halb von 10 Tagen unverändert durch schriftliche Be­stellung angenommen wird. Von uns ausdrücklich bestätigte Preise gelten nur bei vollständiger Ab­nahme der bestätigten Mengen.

(4)      Von uns nicht zu vertretende Kostensteigerungen berechtigen uns bei Kunden, die als Verbraucher an­zusehen sind, nur dann zu einer angemessenen Preiserhöhung, wenn die Waren oder Leistungen später als vier Monate nach Vertragsschluß oder im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert oder erbracht werden sollen.

(5)      Gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, gilt stets der am Liefertag geltende Preis als verein­bart. Bei der Berechnung des Preises werden die von uns am Übergangsort festgestellten Mengen zugrun­degelegt.

 

§ 4 Schadensersatz bei Vertragsaufsage oder Nichtab­nahme der Ware

(1)      Sofern der Kunde, ohne hierzu berechtigt zu sein, den Rücktritt vom Vertrag oder die Verweigerung der wei­teren Vertragsdurchführung erklärt, gibt dies uns das Recht, unsererseits vom Vertrag zurückzutreten.

(2)      Machen wir von dem Rücktrittsrecht nach Maßgabe von Absatz 1 Gebrauch, so steht uns für den hier­durch entstehenden Schaden ein Pauschalbetrag in Höhe von 25 % der Auftragssumme zu. Diese Auf­trags­summe ergibt sich aus der Summe aller Be­träge, die bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung durch uns dem Kunden in Rechnung zu stellen ge­wesen wären. Die Höhe des nach den Sätzen 1 und 2 zu ermitteln­den Pauschalbetrages verringert sich entsprechend oder entfällt ganz, wenn der Kunde nachweist, daß der uns entstandene Schaden gerin­ger ist als der Pau­schalbetrag bzw. uns kein Scha­den entstanden ist, uns bleibt es unbenommen, einen höheren Betrag zu fordern, wenn wir nachweisen, daß uns ein Schaden in Höhe dieses höheren Betra­ges entstanden ist.

(3)      Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Kunde von uns gelieferte Ware nicht ab­nimmt, ohne zur Annahmeverweigerung berechtigt zu sein, und er dieser Verpflichtung auch innerhalb einer von uns durch schriftliche Aufforderung gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht nach­kommt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Kunde nachweisen kann, daß ihn an der Nichtab­nahme kein Verschulden trifft.

(4)      Als Annahmeverweigerung gilt auch die Rücksen­dung bestellter und ordnungsgemäß gelieferter Ware an uns.

(5)       Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmever­zug bleiben unberührt.

§ 5 Leistungsort, Gefahrübergang und Anlieferung

(1)      Wir sind nur verpflichtet, die Ware auszusondern und zur Abholung am Sitz unseres Unternehmens in Kai­serslautern-Hohenecken bereit­zustellen. Mit der Vornahme dieser Leistungshandlung geht die Gefahr auf den Kunden über.

(2)      Versendung innerhalb desselben oder an einen ande­ren Ort, insbesondere an den Sitz des Kunden, erfol­gen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Wird Versendung mit dem Kunden vereinbart, kommt le­dig­lich eine Schickschuld zustande, eine Bringschuld wird hierdurch nicht begründet. Die Wahl des Trans­portmittels und die Beauftragung von Subunterneh­men zur Erfüllung der von uns vertraglich übernom­menen Leistungen bleibt uns vorbehalten.

(3)      Ist Versendung vereinbart, so ist der Kunde ver­pflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß der Lieferort mit Kraftfahrzeug, insbesondere mit schwerem LKW ge­fahrlos sowie in zulässiger und zumutbarer Weise er­reicht werden kann. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die Anfuhrstraße, so haftet der Kunde für hierdurch entstehende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und in sachgemäßer Weise nach Anlieferung durch den Kunden zu erfolgen. So­weit unsere Mitarbeiter beim Abladen oder Einlagern behilflich sind, handeln diese auf Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Bei Anliefe­rung und Ausladen entstehende Verzögerungen be­rechtigen uns zur Berechnung der mit der Wartezeit entstehenden Ausfälle. Durch witterungsbedingte Transporterschwerungen, insbesondere Glätte, Schnee und Eis entstehende Mehrkosten sind eben­falls vom Kunden zu tragen.

(4)      Unsere Ware ist branchenüblich verpackt. Verpac­kungen und Leihemballagen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Eine Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterialien erfolgt nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Leihembal­lagen wie Europaletten bzw. DB-Paletten sind vom Kunden an unseren Unternehmenssitz zurückzubrin­gen.

(5)      Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich unversi­chert. Versicherungen gegen Bruch oder Transport­verluste erfolgen durch uns nur auf Veranlassung des Kunden zu seinen eigenen Lasten und für seine Rechnung.

§ 6 Leistungszeiten

(1)      Von uns angegebene Liefertermine sind grundsätz­lich unverbindlich. Sie sind ausnahmsweise nur dann ver­bindlich, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnen.

(2)      Sofern wir Liefertermine angeben, stehen diese unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(3)      Wurde Versandbereitschaft angezeigt, so gilt die Ware gegenüber einem Kunden, der nicht Verbrau­cher ist, spätestens 14 Tage nach Anzeige der Ver­sandbereitschaft als geliefert, wenn der Kunde vorher schriftlich durch uns in Verzug gesetzt wurde.

(4)      Bei unberechtigter Nichtannahme bestellter Ware oder Eintritt des Verzuges nach Anzeige der Ver­sandbereitschaft ist der Kunde verpflichtet, uns die Transport- und Lagerungskosten zu ersetzen, et­waige Schäden, Transport- und Lagerrisiken gehen zu seinen Lasten. Die zu ersetzenden Transport- und Lagerungskosten werden auf den pauschalen Scha­densersatz nach § 4 Absatz 2 angerechnet.

§ 7 Lösungsrecht vom Vertrag

(1)      Sofern wir aufgrund von höherer Gewalt, insbeson­dere aufgrund von Krieg, Katastrophen, Aufruhr, ter­roristi­schen Akten oder allgemeinen Notstandslagen nicht zur Leistung imstande sind, sind wir zum Rück­tritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt auch für Lei­stungshinder­nisse aus anderen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere durch Ar­beitskämpfe oder auf­grund von allgemeinen Liefe­rungsbeschränkungen oder Lieferungsverboten  auf gesetzlicher Grundlage oder aufgrund anderer Maß­nahmen staatlicher Ho­heitsgewalt.

(2)      Wir verpflichten uns schon jetzt, in den Fällen der Nichtverfügbarkeit unserer Leistung gem. Absatz 1 den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit unserer Leistung zu informieren und ihm seine Lei­stungen unverzüglich zu erstatten.

§ 8 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

(1)      Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus unserer Geschäfts­be­ziehung gegenüber dem Kunden unser Eigentum.

(2)      Sollte unser Eigentum durch Vermischung oder Ver­bindung der Ware mit anderen Sachen nach den ge­setzlichen Bestimmun­gen des Bürgerlichen Gesetz­buchs nur noch als Mitei­gentum fortbestehen, so setzt sich der Eigentumsvor­behalt an dem durch die Vermischung oder Verbin­dung entstehenden Mitei­gentumsanteil fort.

(3)      Sollte unser Eigentum durch Vermischung oder Ver­bindung mit einer anderen Sache, insbesondere mit einem Grundstück, durch Verarbeitung oder Umbil­dung erlöschen, so tritt der Kunde die hieraus gegen den neuen Eigentümer entstehenden gesetzli­chen Vergütungsansprüche schon jetzt zur Sicherung un­serer Forderungen aus der Geschäftsbe­ziehung an uns ab. Wir erklären schon jetzt die An­nahme dieser Abtretung.

(4)      Verarbeitung und Umbildung werden durch den Kunden für uns vor­genommen, ohne daß wir hier­durch verpflichtet wer­den.

(5)      Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, ist ermächtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware im üblichen Geschäftsbetrieb weiterzuveräu­ßern, zur Sicherung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung tritt der Kunde seine Forderun­gen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Ware an uns ab. Wir erklären schon jetzt die Annahme dieser Abtretung. Gleichzeitig ermächtigen wir den Kunden, diese For­derungen auf seine Rechnung ohne Offenlegung der Abtretung ein­zuziehen.

(6)      Die unter Absatz 5, Sätze 1 und 3 aufgeführten Er­mächtigungen können ohne Einhaltung einer Frist ge­genüber dem Kunden widerrufen werden, wenn sich der Kunde uns gegenüber im Schuldnerverzug befin­det. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die Ab­tretung gegenüber Dritten offenzulegen.

(7)      Dem Kunden ist es –unbeschadet des Absatz 5- ver­wehrt, die in unserem Eigentum oder gemäß Absatz 2 in unserem Miteigentum stehende Ware an Dritte zu verpfänden, an diese auch nur sicherungs­halber zu übereignen oder entspre­chende Verpflich­tungen einzugehen. Dem Kunden ist es weiterhin ver­wehrt, die in den Absätzen 3 und 5 genannten Forde­rungen an Dritte zu verpfänden, auch nur sicherungs­halber zu übertragen oder entspre­chende Verpflich­tungen einzugehen.

(8)      Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die in unse­rem Eigentum oder gemäß Absatz 2 in unserem Mit­eigentum stehende Ware oder an uns abgetretene Forderungen betreffen, sind uns unverzüglich mitzu­teilen.

(9)      Auf unser Verlangen hat der Kunde, der nicht Verbraucher ist, uns über den in seinem Besitz befindlichen Bestand der noch in unse­rem Eigentum oder gemäß Absatz 2 in unserem Mit­eigentum stehenden Ware sowie über den Be­stand der uns nach Maßgabe der Absätze 3 und 5 zu­ste­henden Forderungen Auskunft zu erteilen. Die Aus­kunft erstreckt sich auf unser Verlangen auch auf die Angabe der Orte, an denen sich die noch in unserem Eigentum oder gemäß Absatz 2 in unserem Mitei­gentum stehende Ware befindet. Der Kunde ist dar­über hinaus verpflichtet, uns nach vorheriger Ankün­di­gung die Besichtigung der in unserem Eigentum oder gemäß Absatz 2 in unserem Miteigentum ste­henden Waren in seinen Geschäftsräumen zu den üb­lichen Geschäftszeiten zu gestatten.

(10)    Sollte der Wert der uns nach Maßgabe der Absätze 1- 5 gewährten Sicherheiten nicht nur vorübergehend den Gesamtwert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 25 % übersteigen, sind wir zur angemessenen Frei­gabe von Sicherheiten nach unserer Wahl ver­pflichtet.

§ 9 Ausschluß von Garantien und Zusicherungen

(1)      Maß-, Mengen-, Gewichtsangaben und Abbildungen in Drucksachen, technischen Zeichnungen, Muster­büchern, Da­tenblättern oder sonstigen Produktinfor­mationen werden nur dann und nur inner­halb der angegebenen Toleranzgrenzen verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich garan­tiert wer­den. Von Garantien, insbesondere Beschaf­fenheits- und Haltbarkeitsgarantien, Zusicherun­gen von Ei­genschaften unsererseits und vertraglich ver­einbar­ten Beschaffenheiten kann der Kunde eben­falls nur dann ausgehen, wenn wir dies schriftlich er­klären und in der Erklärung ausdrücklich so bezeich­nen.

(2)      Werbeaussagen, auch solche von Herstellern in bezug auf Produkte, die Inhalt unserer vertraglichen Leistun­gen sind bzw. die wir im Rahmen der Erbrin­gung un­serer vertraglichen Leistungen einsetzen, sind stets unverbindlich und stellen weder Garantien, noch Ei­genschaftszusicherungen oder sonst ver­bindliche Be­schreibungen dar.

(3)      Muster, Proben, Modelle und Zeichnungen sind in Form, Farbe, Oberflächenstruktur und Größe nur Durchschnittsmuster und können von der später ge­lieferten Ware abweichen.

§ 10 Haftungseinschränkung für Mängelgewährlei­stung und Schadensersatzansprüche

(1)      Sofern wir, ohne daß eine verschuldete Pflichtverlet­zung von uns, von unseren Erfüllungsgehilfen oder unseren gesetzlichen Vertretern, ein arglistiges Ver­schweigen von Fehlern oder eine Garantie für die Be­schaffenheit von Waren vorliegen, für Sachmängel oder Rechtsmängel einzuste­hen haben, sind An­sprü­che des Kunden, der nicht Verbraucher ist, auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Auf­wen­dungen ausgeschlossen. Jeder Kunde kann aber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacher­füllung oder Minderung geltend machen bzw. vom Vertrag zurücktreten.

(2)      Macht der Kunde Mängel im Sinne von Absatz 1 gel­tend und verlangt Nacherfüllung, so wird das Wahl­recht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung durch uns ausgeübt.

(3)      Einem Sachmangel steht es gleich, wenn wir eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert haben.

(4)      Im Falle der Lieferung einer anderen Sache sind wir berechtigt, innerhalb der Verjährungsfrist die falsch gelieferte Sache Zug um Zug gegen eine Ersatzliefe­rung auf unsere Gefahr und Kosten zurück­zufordern.

(5)      Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertrags­wesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ga­rantien oder arglistig verschwiegene Fehler betreffen oder Ansprüche nach dem Produkt­haftungsgesetz be­rühren. Gleiches gilt für Pflichtver­letzungen unse­rer Erfüllungsgehilfen oder unserer gesetzlichen Ver­treter.

(6)      Wird der Kunde von einem Dritten, an den er die von uns gelieferte Ware in Erfüllung einer ihm, den Kun­den treffenden vertraglichen Verpflichtung weiterge­liefert hat, wegen eines zum Zeitpunkt des Ge­fahrübergangs von uns zum Kunden bestehenden Mangels berechtigt in Anspruch genommen, so ist der Kunde neben seinen Rechten aus den Absätzen 1 und 2  zum Zwecke des Nachteilsausgleichs im Sinne von § 478 Abs. 4 BGB zu einer zusätzlichen Minderung des an uns zu entrichtenden Kaufpreises um 15 % berech­tigt.

(7)      Farbliche Abweichungen, insbesondere farbliche Übereinstimmung bei nicht zusammengehörenden Einrichtungsgegenständen, werden nicht von der Ge­währleistung umfaßt. Bei Ware, die wir als Minder­qualität bezeichnen, ist die Gewährleistung ausge­schlossen.

§ 11 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

(1)      Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, hat die Ware unverzüglich nach der Ablie­ferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Ge­schäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Der Kunde ist insbesondere gehalten, die Ware vor Verlegung oder Verarbeitung auf Qua­lität und Quantität sowie Farbe, Oberflächenstruktur und Größe zu überprüfen. Zeigt sich hierbei ein Man­gel, so hat der in Satz 1 genannte Kunde diesen bis spätestens eine Woche nach Ablieferung schriftlich, fernschriftlich, in elektronischer Form oder Textform (einschließlich e-mail oder Telefax) anzuzeigen.

(2)      Unterläßt der in Absatz 1 genannte Kunde die An­zeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3)      Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige nach Absatz 1 bis spätestens eine Woche nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als geneh­migt.

(4)      Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5)      Absätze 1 bis 4 gelten nicht für arglistig verschwie­gene Mängel oder Mängel, die auf einer Pflichtverlet­zung beruhen, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungs­gehilfen vorsätzlich verschuldet wurde.

(6)      Einem Sachmangel im Sinne der Absätze 1 bis 5 steht es gleich, wenn wir eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert haben.

§ 12 Fälligkeit und Zahlung unserer Forderungen

(1)      Unsere Forderungen sind sofort fällig und zahlbar.

(2)      Wir sind auch berechtigt, unsere Forderungen per Nachnahme einzuziehen.

(3)      Bei Lieferung gegen Rechnungsstellung sind Zahlun­gen des Kunden kosten- und spesenfrei auf Gefahr des Kunden durch Überweisung auf das in der Rech­nung angegebene Girokonto zu leisten. Wir gewäh­ren kein Skonto.

(4)      Schecks werden nur als Leistung Erfüllung halber angenommen. Wechsel werden nicht akzeptiert.

(5)      Nach Eintritt des Zahlungsverzuges sind wir berech­tigt, für den Bearbeitungsaufwand eine Mahnkosten­pauschale von 5 Euro zu berechnen. Wir sind auch berechtigt, Erstattung derjenigen Kosten zu verlan­gen, die dadurch entstehen, daß wir Auskünfte bei Melde- oder Gewerbebehörden oder amtlichen Regi­stern einholen müssen, um die ladungsfähige An­schrift oder die Rechtsform des Kunden zu ermitteln. Die Geltendma­chung des weiteren Verzugsscha­dens und von Ver­zugszinsen nach Maßgabe der ge­setzlichen Vor­schriften bleibt hiervon unberührt.

(6)      Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir unbeschadet der gesetzlichen Rechte berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse zu tätigen bzw. unsere Leistungen bis zur Stellung von Sicherheiten zu verweigern.

(7)      Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsge­setz­buchs, so ist eine fällige Forderung zu einem Zinssatz von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen, das gleiche gilt für den Fall der Stundung. Bei Eintritt des Verzugs finden Absätze 5 und 6 Anwendung.

§ 13 Aufrechnung

Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderun­gen des Kunden zulässig.

§ 14 Übertragung von Rechten und Abtretung von Forderungen

Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag, insbe­sondere Forderungen gegen uns, ganz oder teilweise oder auch nur sicherungshalber, nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfänden.

§ 15 Rechtswahl

(1)      Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertrags­parteien findet ausschließlich das Recht der Bundes­republik Deutschland Anwendung.

(2)      Die Anwendung des Internationalen Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 16 Schriftform

(1)      Alle zwischen den Parteien geschlossenen Vereinba­rungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Münd­liche Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder Ver­tragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksam­keit abweichend von Satz 1 zumindestens unserer schrift­lichen Bestätigung.

(2)      Textform oder elektronische Form, einschließlich e-mail, Telefax oder Fernschreiben sind nur ausrei­chend, soweit sie in diesen Bedingungen ausdrück­lich zugelassen sind.

§ 17 Gerichtsstand

(1)      Für alle künftige Streitigkeiten, die sich aus unseren Warenlieferungen oder den hiermit zusammenhän­genden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ergeben, wird die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichts­barkeit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.

(2)      Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1, soweit es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öf­fentlichen Rechts oder ein öffent­lich-rechtliches Sonder­vermögen handelt, ist 67661 Kaiserslautern-Hohenecken.

(3)      Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 wird ebenfalls 67661 Kai­serslautern-Hohenecken vereinbart, wenn der Kunde seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in der Bun­desrepublik Deutschland hat.

(4)      Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind wir berechtigt, auch am Sitz des Kunden und im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zu klagen.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird die Wirk­samkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestim­mung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftli­chen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.